Verfahrensauswahl
Wenn man mit einer Leistung (Lieferung) nicht zufrieden ist und der Überzeugung ist, dass die Leistung mangelhaft erbracht wurde, wird man (schriftlich) eine Mängelrüge aussprechen.
Wenn der Lieferant z.B.
- den Mangel nicht anerkennt
- die Nachbesserung nicht zum gewünschten Erfolg führt oder
- Fristen verstrichen sind
muss man sich entscheiden, welchen Weg man beschreitet.
Der häufigste Weg führt direkt zu einem Rechtsanwalt, der verständlicherweise in der Regel auch seine eigenen (finanziellen) Interessen berücksichtigt.
Es kann auf keinen Fall schaden, wenn man sich vor dem Gang zum Rechtsanwalt mit einigen Alternativen beschäftigt hat.
- Warum keine Klage?
- Übliches Verfahren (Staatliche Gerichte)
- Alternative Verfahren
- Schiedsgutachterverfahren
- Gütestellenverfahren vor staatl. anerk. Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO [Anm.: Die staatl. anerk. Gütestellen haben in den Bundesländern unterschiedliche Aufgaben. Die hier gemachten Aussagen beziehen sich auf Gütestellen, die in Niedersachsen anerkannt wurden und meistens bundes- oder auch weltweit tätig sind]